Egal, ob mit Gas, Wärmepumpe oder Pellets geheizt wird – mit der richtigen Heizung kommen Sie sicher und warm durch den Winter.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zum Heizungsgesetz in Kürze
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz? Das Gesetz legt die energetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Gebäude fest. Es gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.
- Die 2. Novelle des GEG aus dem Jahr 2023: Seit dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Rechte und Pflichten für Immobilienbesitzer laut Heizungsgesetz: Kein Austausch der alten Heizung bei Reparatur. Irreparable Heizungen sowie Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
- Eigentümerwechsel einer Immobilie nach dem 01. Februar 2002 Innerhalb von 2 Jahren muss energetisch saniert werden, wenn die Immobilie nicht den Vorgaben des Heizungsgesetzes entspricht.
- Verschiedene Formen der Energiegewinnung und Energienutzung kombinieren: Mit ganzheitlichen Energiekonzepten sparen Sie Kosten und schützen die Umwelt.
- Kosten einer neuen Heizung und Fördermöglichkeiten nach dem BEG: Die Kosten variieren zwischen ca. 3.000 und 40.000 Euro. Das BEG gewährt staatliche Investitionskostenzuschüsse von bis zu 70 % auf Heizungen mit erneuerbaren Energien.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz bzw. Heizungsgesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereint das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und ist zentraler Bestandteil der deutschen Energiewende. Es wurde als Teil eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude am 01. November 2020 verabschiedet.
Was regelt das Heizungsgesetz?
Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Energieeffizienz-Richtlinie EED sollen mit dem Heizungsgesetz in Deutschland umgesetzt werden. Das Gesetz legt die energetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Gebäude fest, einschließlich Vorgaben für Heizungs- und Klimatechnik, Wärmedämmstandard und Hitzeschutz. Es gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.
Eine bedeutende Neuerung im Vergleich zum GEG-Entwurf vom 29. Mai 2019 der damaligen Bundesregierung war das Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Ende Oktober 2019 genehmigte das Kabinett diese Änderungen im Heizungsgesetz unter bestimmten Bedingungen. Gas- oder Ölheizkessel, die nach 1991 installiert wurden, haben eine Nutzungsdauer von nur 30 Jahren – ältere Heizkessel dürfen überhaupt nicht mehr betrieben werden.
Das Verbot kann unter bestimmten Umständen umgangen werden, zum Beispiel wenn ein Gebäude weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt wird und alternative Energiequellen nicht verfügbar sind. Hybridlösungen sollten auch nach 2026 sowohl im Neubau als auch in bestehenden Gebäuden möglich sein.
Warum gibt es das Heizungsgesetz? Welche Vorteile hat das Heizungsgesetz für Verbraucher?
Der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen schützt das Klima und die privaten Haushalte und Unternehmen vor steigenden Preisen bei Gas und Öl bzw. der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern.
Eine dezentrale Energieversorgung kennzeichnet kurze Wege von der Erzeugung zum Verbraucher, kaum CO2-Emission und Energieunabhängigkeit. Gemeinden werden gegen Naturkatastrophen und Notfälle widerstandsfähiger, indem sie weniger abhängig von zentralisierten Energieversorgern sind. Darüber hinaus entstehen durch Maßnahmen wie Installation, Wartung und Betrieb dieser Systeme neue Arbeitsplätze.
Was bedeutet die 2. Novelle des GEG für das klimafreundliche Heizen?
Die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aus dem Jahr 2023 verlangt seit dem 1. Januar 2024, dass jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für den Ersatz von Öl- und Gasheizungen gelten seit 2024 die GEG-Anforderungen, während einige Regelungen – je nach Kommunengröße – erst ab Mitte 2026 oder 2028 in Kraft treten.
Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann nicht mehr repariert werden, kann innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist von den GEG-Vorschriften abgewichen werden. Beim Neubau schreibt das Heizungsgesetz vor, dass bestimmte Anteile an regenerativen Energien für Heizung und Kühlung verwendet werden müssen.
Welche Fristen gelten ab 2024 laut Heizungsgesetz?
65 % erneuerbare Energie bei Neubauten: seit Januar 2024
Die Bundesregierung plant, mit der GEG-Reform die Energiewende im Gebäudebereich voranzutreiben. Im ersten Schritt gilt die 65-%-EE-Pflicht konkret für alle Neubauten in Neubaugebieten, für die seit Beginn des Jahres 2024 ein Bauantrag gestellt wird.
65 % erneuerbare Energie bei Bestandsgebäuden: Pflicht frühestens ab 2026
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, die einen sogenannten Lückenschluss darstellen, wurden im Heizungsgesetz Übergangsfristen vereinbart. Der Fokus liegt hier auf der kommunalen Wärmeplanung. Diese soll für Großstädte (mit mehr als 100.000 Einwohnern) ab dem 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen (bis 100.000 Einwohner) ab dem 30. Juni 2028 vorliegen.
Hauseigentümer werden dann Klarheit haben, ob sie beispielsweise an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern müssen wie zum Beispiel eine Wärmepumpe. Frühere Fristen können gelten, wenn in den Kommunen bereits eine Entscheidung zur Gebietsausweisung vorliegt, die einen Wärmeplan berücksichtigt.
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Welche Rechte und Pflichten haben Immobilienbesitzer als Selbstnutzer und als Vermieter laut Heizungsgesetz?
Reparatur: kein Heizungstausch im Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben
Funktionierende Heizungen können grundsätzlich weiter betrieben werden. Das gilt laut Gebäudeenergiegesetz auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann.
Heizung ist irreparabel: die Übergangslösungen im Gebäudeenergiegesetz
Wenn eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, schreibt das Gebäudeenergiegesetz mehrjährige Übergangsfristen vor. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Folgendes sieht das Heizungsgesetz hierzu vor:
- anteilig bis 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energie
- anteilig bis 2035: mindestens 30 % erneuerbare Energie
- anteilig bis 2040: mindestens 60 % erneuerbare Energie
- bis 2045: 100 % erneuerbare Energie
Wenn die Kommune bereits einen Wärmeplan hat, ist der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie laut Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Dies obliegt jedoch Einzelfallentscheidungen.
Austausch alter Heizkessel nach 30 Jahren und die Ausnahmen
Es besteht bereits jetzt eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Heizkessel nach 30 Jahren durch einen neuen zu ersetzen. Das bezieht sich allgemein auf technisch veraltete Anlagen, sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel bzw. Standard-Heizkessel. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für Brennwertkessel. Wärmepumpen und Holzheizungen sind ebenfalls davon ausgeschlossen.
Außerdem ist ein Austausch des Heizkessels nach 30 Jahren nur erforderlich, wenn er nicht bereits mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet ist. Heizgeräte mit weniger als vier und mehr als 400 Kilowatt Nennleistung sind ebenfalls von dieser Regelung im Heizungsgesetz ausgenommen.
Ab 2045 dürfen Gebäude laut Heizungsgesetz jedoch nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien beheizt werden.
Vermieter und das Mietrecht: Gebäudeenergiegesetz und § 559e BGB
Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde eine neue Modernisierungsumlage gemäß § 559e BGB eingeführt. Seit dem 01. Januar 2024 können Vermieter eine Mieterhöhung verlangen, wenn sie alte Heizungsanlagen durch solche nach GEG-Vorgaben ersetzen. Ein Aufschlag von 10 % ist möglich, wenn staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde. Sonst bleibt die mögliche Erhöhung bei 8 %. Dabei muss die Kappungsgrenze berücksichtigt werden.
Hinweis für Selbstnutzer einer Immobilie
All jene Eigentümer einer Immobilie sind vom Tausch laut Heizungsgesetz ausgeschlossen, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit 01. Februar 2002 oder davor selbst bewohnen. Für alle späteren Eigentümer gilt die Austauschpflicht.
Was gilt beim Eigentümerwechsel einer Immobilie?
Beim Erwerb einer Bestandsimmobilie können seit Inkrafttreten des Heizungsgesetztes spätestens zwei Jahre nach Kauf energetische Sanierungspflichten bestehen – unabhängig davon, ob man Selbstnutzer oder Vermieter ist. Dies gilt auch, wenn man eine Immobilie erbt oder eine Schenkung vorliegt.
Die normierten Maßnahmen beziehen sich auf Sanierungen und Modernisierungen nach dem Eigentumserwerb. Bei denkmalgeschützten Gebäuden und Neubauten entfällt die Sanierungspflicht. Vor der Sanierung oder Renovierung ist die fachliche Beratung durch einen qualifizierten Energieexperten oder eine Energieexpertin Pflicht.
Folgende Sanierungspflichten schreibt das Heizungsgesetz vor:
- 47 GEG: Dämmen von Dach oder Dachboden
- 71 GEG: Dämmen der Rohrleitungen
- 72 GEG: Austausch der alten Heizung
Die Einhaltung der Sanierungspflichten laut Heizungsgesetz prüfen der Schornsteinfeger sowie das örtliche Bauamt. Erfüllt der Immobilienbesitzer die gesetzlichen Vorgaben nicht, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Um sich vor plötzlich auftretenden Kosten am Eigenheim durch das Heizungsgesetz zu schützen, gilt folgende Faustregel für Instandhaltungsrücklagen bei zunehmendem Alter einer Immobilie:
- Neubau: 3,00–4,00 Euro p. a./m2
- bis zu 22 Jahre alt: 7,10 Euro p. a./m2
- 22–31 Jahre alt: 9,00 Euro p. a./m2
- ab 32 Jahren: 11,50 Euro p. a./m2
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Beim Verkauf einer Immobilie müssen Eigentümerinnen und Eigentümer den Interessenten einen Energieausweis vorlegen, in dem die CO2-Emissionen angeben sind. Das gilt auch für Mietinteressenten.
Ist es sinnvoll, verschiedene Formen der Energiegewinnung und Energienutzung zu kombinieren?
Die knappe Antwort lautet: ja. Ein ganzheitliches Energiekonzept sorgt für eine hohe Autarkiequote. Weder Erdgas noch viel Strom wird aus dem öffentlichen Netz benötigt. Das schont langfristig vor allem Ihr Portemonnaie und die Umwelt. Sie werden unabhängiger von steigenden Energiepreisen bei Strom und Gas aus dem öffentlichen Energienetz und erfüllen langfristig die Vorschriften des Heizungsgesetzes.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sowohl die Erzeugung als auch die Nutzung erneuerbarer Energien zu kombinieren.
- Photovoltaik + Wärmepumpe
- Solaranlage + Solarthermie
Wenn Sie eine Wärmepumpe mit einer eigenen Photovoltaikanlage betreiben wollen, muss die Wärmepumpe an das hauseigene Stromnetz angeschlossen sein. Das System arbeitet CO2-frei und verzichtet auf fossile Energieträger. Damit machen Sie Ihre Immobilie langfristig fit, die Vorschriften des Heizungsgesetzes zu erfüllen. In heißen Sommern sind Wärmepumpen außerdem in der Lage, Räume zu kühlen – ähnlich einer Klimaanlage. In Zeiten des Klimawandels und länger werdenden Wärmphasen in Deutschland wird die Funktion des Abkühlens mittels Wärmepumpe immer mehr an Bedeutung gewinnen. Sie sollten schon beim Kauf darauf achten, dass die Wärmepumpe mit dieser Funktion ausgestattet ist.
Auch klimaschonende Solarthermie und Solaranlagen lassen sich gemeinsam betreiben, wobei die Sonnenenergie maximal zur effizienten Deckung der Energiebedürfnisse eines Gebäudes genutzt wird. Durch die Synergieeffekte sparen Sie langfristig Kosten und schonen das Klima. Auch mit dieser Kombination erfüllen Sie die Vorgaben des Heizungsgesetzes. Diese Systeme werden als Solarhybridanlagen bezeichnet. Eine Solarthermieanlage besteht im Allgemeinen aus Solarkollektoren, die Sonnenlicht absorbieren und die darin enthaltene Energie in Wärme umwandeln. Eine Solaranlage oder PV-Anlage wandelt das Sonnenlicht in Energie um, die als Strom im Haus genutzt wird. Fossile Energieträger kommen hierbei nicht zum Einsatz.
Kosten einer neuen Heizung und Fördermöglichkeiten nach BEG
Kosten für eine neue Heizung bei einem geplanten Heizungstausch
Die Kosten für eine neue Heizung variieren stark je nach Heizungstypen und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Sie beginnen bei etwa 3.000 Euro und können bis zu 40.000 Euro reichen. Alle Informationen zur Zusammensetzung der Kosten einer neuen Heizung sowie die Kosten für die unterschiedlichen Heizungsarten finden Sie detailliert hier.
Förderungen für neue Heizungen und Wärmepumpen 2024: bis zu 70 % staatlicher Investitionskostenzuschuss
Das Bundesförderungsgesetz für effiziente Gebäude (BEG)
Förderungen für Ein- und Zweifamilienhäuser
Eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten ist für den Ersatz alter, fossiler Heizungen durch neue, auf erneuerbaren Energien basierende Heizsysteme in bestehenden Gebäuden seit 2024 verfügbar. Hierzu gehören Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Die Basisförderung steht für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen zur Verfügung und erleichtert die Umstellung nach den Vorgaben des Heizungsgesetzes.
Für Wärmepumpen gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von 5 %. Für Biomasseheizungen erhalten austauschwillige Immobilienbesitzer einen Zuschlag von 2.500 Euro, wenn die neue Technik den bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhält.
Der Einkommensbonus in Höhe von 30 % der Investitionskosten steht für selbst nutzende Immobilieneigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro bereit. Das zu versteuernde Jahresgesamteinkommen im Haushalt setzt sich aus den Einkünften eines Kalenderjahres der im Haushalt lebenden Eigentümer und deren Ehe- oder Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammen. Um das Haushaltsjahreseinkommen für den Austausch des Heizsystems nach den Vorgaben des Heizungsgesetzes zu berechnen, wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen der zweiten und dritten Jahre vor Antragseingang herangezogen. Die Bestätigung des zu versteuernden Haushaltseinkommens erfolgt anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes. Somit ist für Anträge im Jahr 2024 das zu versteuernde Haushaltseinkommen aus den Jahren 2022 und 2021 maßgeblich.
Zusätzlich wird ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten gewährt, um eine möglichst schnelle Umrüstung nach Vorgaben des Heizungsgesetzes zu fördern. Dieser "Speed-Bonus" wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie für Biomasse- und Gasheizungen, die älter als zwanzig Jahre sind, gestattet. Ab 2029 soll dieser Bonus alle zwei Jahre um 3-%-Punkte reduziert werden. Ab dem 1. Januar 2037 entfällt er vollständig.
Die Boni können kombiniert werden, jedoch nur bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 %. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Austausch der Heizung betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Das bedeutet, dass der staatliche Zuschuss in diesem Fall maximal in Höhe von 21.000 Euro gewährt wird.
Förderungen für Mehrfamilienhäuser
Für Mehrparteienhäuser erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Eine Neuerung besteht darin, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen nach den Maßgaben des Heizungsgesetzes miteinander verknüpft werden können. Insgesamt gilt dann für ein Einfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden ist, der somit um 30.000 Euro höher ist als zuvor.
Die Anträge für die staatlichen Investitionskostenzuschüsse müssen bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten Hauseigentümer weiterhin den Zuschuss Nr. 458 für den Einbau von effizienten Heizungsanlagen.
Förderung |
Voraussetzung |
Grundförderung: 30 % |
Für selbst nutzende Wohneigentümer, die ihre Heizung gegen eine klimafreundliche Alternative nach GEG austauschen. |
Einkommensbonus: 30 % |
Für selbst nutzende Wohneigentümer, deren jährliches Haushaltseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet. |
Geschwindigkeitsbonus: 20 % |
Für selbst nutzende Wohneigentümer, die ihre Gas-, Öl-, Nachtspeicher- oder Kohleheizung gegen eine klimafreundliche Heizung nach GEG tauschen. Der Bonus gilt bei einem Heizungswechsel vor dem 01.01.2029. Danach reduziert er sich alle 2 Jahre um 3 %. |
Innovationsbonus: 5 % |
Gilt für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen oder Wärme aus dem Erdreich, dem Grund- oder Abwasser gewinnen. |
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Förderungen für Photovoltaik 2024: Steuervorteile, Einspeisevergütung, KfW
Solaranlagen und Steuern 2024
Die Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Gewinne aus PV-Strom für Privatpersonen markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer einfacheren und faireren Besteuerung von erneuerbaren Energien. Dadurch fließen die finanziellen Erträge aus der eigenen Solaranlage vollständig dem Besitzer zu, ohne durch Steuerabgaben geschmälert zu werden. Die Mehrwertsteuer von 19 % auf die Photovoltaikanlage entfällt auch im Jahr 2024, ohne dass ein separater Antrag erforderlich ist.
Änderungen bei der Einspeisevergütung für Solaranlagen 2024
Die Einspeisevergütung für Photovoltaik wird seit dem 1. Februar 2024 neu geregelt. Für den ins Netz eingespeisten Solarstrom wird die Vergütung alle sechs Monate um 1 % gesenkt. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien zu begrenzen, während gleichzeitig attraktive Anreize für den Bau neuer Photovoltaikanlagen geboten werden.
Für Besitzer bestehender Anlagen bleibt die aktuelle Vergütungsrate für die nächsten 20 Jahre konstant. Neue Anlagen, die nach dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommen werden, erhalten Vergütungssätze, die sich aufgrund der 1-%-Regelung nach und nach verringern. Der schrittweise Rückgang soll die Selbstversorgung mittels Solarstrom fördern.
Folgende Vergütungssätze gelten aktuell für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden:
- 0,0811 Euro pro kWh für die ersten 10 kWp Leistung
- 0,0703 Euro pro kWh für den Anlagenteil über 10 kWp bis insgesamt 40 kWp Leistung
- 0,0574 Euro pro kWh für den Anlagenteil über 40 kWp bis insgesamt 1.000 kWp Leistung
Das Gebäudeenergiegesetz vereint verschiedene Maßnahmen des Klimaschutzes, um die gesetzten Klimaziele Deutschlands zu erreichen. Es zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Das Heizungsgesetz umfasst Maßnahmen wie die Vereinfachung der energetischen Anforderungen und die Förderung von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor.
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